FG Hamburg - Urteil vom 11.09.2002
IV 61/99
Normen:
ZK Art. 220 ;

Irrtum des Antragstellers betreffs Bestehen einer Kontingentsregelung

FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2002 - Aktenzeichen IV 61/99

DRsp Nr. 2003/17260

Irrtum des Antragstellers betreffs Bestehen einer Kontingentsregelung

Der Antragsteller muss sich durch Einblick in die entsprechenden Informationsquellen vergewissern, welches Gemeinschaftsrecht auf seine Geschäftsvorgänge Anwendung findet, hier: ob die Kommission für die Einfuhr von Backwaren aus Polen eine Kontingentsregelung erlassen hat. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde ist zu verneinen, wenn die Angaben in der Zollanmeldung lediglich hingenommen, d.h. unbeanstandet der buchmäßigen Erfassung und Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt worden sind. Der Gefahr, einer Abgabennacherhebung ausgesetzt zu sein, kann der Abgabenschuldner allein durch Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft begegnen.

Normenkette:

ZK Art. 220 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die Gesamtrechtsnachfolger der Firma F KG (im Folgenden: Firma F). Die Firma F importierte im großen Umfang Backwaren aus Polen. Vor diesem Hintergrund war ihr vom beklagten Hauptzollamt u.a. ein Zolllager sowie das Sammelzollverfahren bewilligt worden.