I.
Die Kläger (Kl) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klin betreibt eine Gaststätte, in welcher der Kl nichtselbstständig tätig ist. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung erließ der Beklagte (das Finanzamt -FA-) am 12. Mai 2004 gemäß § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) (1996, 1997) bzw. § 164 AO (1998 - 2001) -unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung- Änderungsbescheide für die Streitjahre und setzte die Steuer auf folgende Beträge herauf:
- 1996: 12.452,00 EUR
- 1997: 19.971,57 EUR
- 1998: 18.906,55 EUR
- 1999: 16.006,50 EUR
- 2000: 13.574,80 EUR
- 2001: 10.617,49 EUR
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 01. Juni 2004 Einspruch ein, ohne diesen näher zu begründen. Nach weiteren Ermittlungen und Verhandlungen mit der Klägerseite reduzierte das FA die ESt durch nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ergangene Änderungsbescheide vom 04. April 2005 wie folgt:
- 1996: 4.952,37 EUR
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