FG München - Urteil vom 27.01.2010
9 K 3140/09
Normen:
AO § 165; AO § 363; FGO § 74; FGO § 102;

Isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung nach Ergehen einer Fortsetzungsmitteilung; Voraussetzungen für Verfahrensruhe

FG München, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 9 K 3140/09

DRsp Nr. 2010/15463

Isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung nach Ergehen einer Fortsetzungsmitteilung; Voraussetzungen für Verfahrensruhe

1. Die isolierte Anfechtung einer Einspruchsentscheidung, in der nach Ergehen einer Fortsetzungsmitteilung gem. § 363 Abs. 2 Satz 4 AO weitere Vorläufigkeitsvermerke aufgenommen wurden, ist zulässig, da sie eine eigenständige Beschwer enthält. 2. Wendet sich der Steuerpflichtige zugleich gegen den ESt-Bescheid, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig soweit bezüglich der streitigen Punkt entsprechende Vorläufigkeitsvermerkte im Bescheid aufgenommen sind. 3. Bei der Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Finanzamts, die nur im Rahmen des § 102 FGO überprüfbar ist. 4. Die Entscheidung des Finanzamts, das Verfahren fortzusetzen, da dem Steuerpflichtigen durch Aufnahme entsprechender Vorläufigkeitsvermerke im Bescheid ausreichend Rechnung getragen sei, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Kläger nicht dargelegt, welche über die Vorläufigkeitsvermerke hinausgehende Relevanz die streitigen Fragen auf seine ESt-Veranlagung haben. Es ist nicht Zweck des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, den Streitfall möglichst lange offen zu halten.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 165; AO § 363; FGO § 74; FGO § 102;

Tatbestand: