Der Abrechnungsbescheid für Einkommensteuer 1985 vom 13. Dezember 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2017 wird dahingehend geändert, dass die bislang per 7. Dezember 2016 (Fälligkeitsdatum) ausgewiesenen Beträge
-von 5.474,21 € (resultierend aus dem Bescheid vom 19. März 1996) mit Ablauf des 31. Dezember 2001 und
-von 15.260,53 € (resultierend aus dem Bescheid vom 28. März 2000) mit Ablauf des 31. Dezember 2005
jeweils durch Zahlungsverjährung erloschen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 75 v.H. und der Beklagte zu 25 v.H.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
Beschränkt auf die Entscheidung hinsichtlich des Abrechnungsbescheides zur Einkommensteuer 1985 wird die Revision zugelassen.
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