I. Nachdem die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) trotz wiederholter Aufforderungen für das Streitjahr 1996 keine Steuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und erließ einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid. Auf die daraufhin eingelegte Klage hob das Finanzgericht (FG) den Bescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung unter Abweisung der Klage im übrigen auf. Das Urteil erging auf mündliche Verhandlung am 6. August 1998. Kurz zuvor --am 29. Juli 1998-- hatte die Klägerin Ablichtungen der Körperschaftsteuererklärung beim FG eingereicht und beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß dieser Erklärung zu ändern.
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