1. Ein als Änderungsbescheid bezeichneter Erstbescheid kann gemäß § 128 Abs. 1AO in einen fehlerfreien Erstbescheid umgedeutet werden, wenn der umgedeutete Bescheid auf das gleiche Ziel gerichtet ist, vom Finanzamt im Übrigen rechtmäßig hätte erlassen werden können und auch die Voraussetzungen für einen solchen Erlass erfüllt sind.2. Stellt der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid einen rechtsfehlerfreien Erstbescheid dar, ist das Finanzamt nicht berechtigt, in der Einspruchsentscheidung über die Voraussetzungen einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1GrEStG zu entscheiden, wenn kein entsprechender Antrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1GrEStG vorliegt.3. Eine in einem solchen Fall ergangene Einspruchsentscheidung ist isoliert aufzuheben, um dem Finanzamt die Gelegenheit zu geben, ein fehlerfreies Einspruchsverfahren durchzuführen, wobei gemäß § 89AO sicherzustellen ist, dass die Klägerin einen Antrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1GrEStG stellen möchte und die Klägerin auf der anderen Seite die Möglichkeit erhält, ihren Einspruch kostenfrei zurückzunehmen.