Das Finanzgericht (FG) stellte das Verfahren durch Beschluß ein (§ 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), nachdem die Prozeßbevollmächtigten des Klägers (Bevollmächtigte) die Klage zurückgenommen hatten. Die Kosten des Verfahrens wurden den Bevollmächtigten auferlegt, weil diese trotz entsprechender Aufforderung des FG lediglich eine Prozeßvollmacht in Kopie vorgelegt hatten. Das FG belehrte die Beteiligten, die Kostenentscheidung sei nicht gesondert anfechtbar (§ 145 FGO).
Die Bevollmächtigten legten gegen den Beschluß des FG Beschwerde ein und reichten die Originalvollmacht nach. Sie beantragten, den angefochtenen Beschluß bezüglich der Kostenentscheidung dahin abzuändern, daß der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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