BFH - Beschluss vom 24.01.2003
IV B 43/02
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 S. 1 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 790

Isolierte Kostenentscheidung; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 24.01.2003 - Aktenzeichen IV B 43/02

DRsp Nr. 2003/6482

Isolierte Kostenentscheidung; außerordentliche Beschwerde

Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit einer isolierten Kostenentscheidung des FG ist seit Einfügung des § 321 a in die ZPO auch im Finanzprozess nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 S. 1 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Finanzgericht (FG) nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) auferlegen durfte.