BFH - Beschluß vom 30.01.2002
VI B 174/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 936

Isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 30.01.2002 - Aktenzeichen VI B 174/01

DRsp Nr. 2002/4849

Isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache; außerordentliche Beschwerde

1. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht gegeben. Dazu gehört auch die isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache.2. Zu den Anforderungen an den Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" bei der sog. außerordentliche Beschwerde.

Gründe: