Isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache; außerordentliche Beschwerde
BFH, Beschluß vom 30.01.2002 - Aktenzeichen VI B 174/01
DRsp Nr. 2002/4849
Isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache; außerordentliche Beschwerde
1. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht gegeben. Dazu gehört auch die isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache.2. Zu den Anforderungen an den Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" bei der sog. außerordentliche Beschwerde.
Gründe:
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