Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Beschluss (5 K 357/11) verwiesen. Ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Im Streitfall sind Rechtmäßigkeitszweifel über den (bestandskräftig gewordenen) Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2012 nahezu ausgeschlossen. Aus diesem Grund ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 69 Rz. 107, mit Rechtsprechungsnachweisen).
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen; Gerichtskosten entstehen nicht (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO und § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem ).
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