I.
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Ansparabschreibung.
Der Antragsteller betreibt ein Gewerbe als Systembetreuer für Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). In der am 19. Februar 2001 beim Antragsgegner mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1999) eingereichten Gewinnermittlung hatte der Antragsteller bei den Betriebsausgaben eine Ansparabschreibung in Höhe von 52.000 DM gebildet, die er in einem beiliegenden Schreiben vom 3. Februar 2001 wie folgt erläuterte:
"Anlagegüter:
Kaufpreis
Ansparabschreibung
1. PC Anlage
30.000 DM
15.000 DM
2. Kfz PKW BMW
74.000 DM
37.000 DM
Summe Ansparabschreibung
52.000 DM"
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