IV § 27 BerlinFG
FNA: 610-6-5
Fassung vom: 02.02.1990
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748 vom 2006-12-05

IV § 27 BerlinFG Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften

IV § 27 Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

1Hat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus Berlin (West) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ermäßigt, gelten diese Einkünfte für die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in Höhe des Ermäßigungsbetrags als nicht mit Körperschaftsteuer belastete Vermögensmehrungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes. 2Um denselben Betrag gilt die Körperschaftsteuer, der die ermäßigt besteuerten Einkünfte unterlegen haben, als erhöht. 3Im übrigen gelten die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes.