BFH - Urteil vom 16.05.2002
IV R 19/00
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 3 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ; BJagdG §§ 7 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 266
BStBl II 2002, 692
DB 2002, 2087
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1479/96

Jagd als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

BFH, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen IV R 19/00

DRsp Nr. 2002/12710

Jagd als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

»1. Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG notwendige Zusammenhang einer Jagd mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft ist auch dann zu bejahen, wenn die Jagd aufgrund eines Jagdpachtvertrages auf Flächen ausgeübt wird, die der Land- und Forstwirt als wirtschaftlicher Eigentümer in einem Umfang nutzt, der den Eigentumsflächen entspricht, die geeignet wären, einen Eigenjagdbezirk gemäß § 7 BJagdG zu begründen.2. Einkünfte aus einer (vom wirtschaftlichen Eigentümer wie vom Inhaber eines Eigenjagdbezirks) zusätzlich zu den eigenen oder "wirtschaftlich eigenen" Flächen hinzugepachteten Jagd stehen nur dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103).«

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 3 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ; BJagdG §§ 7 11 Abs. 1 ;

Gründe: