Der Beklagte wird verpflichtet, über den Wohngeldantrag des Klägers vom 07.08.2017 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Wohngeldbescheid des Beklagten vom 26.10.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.12.2017 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger begehrt vom Beklagten für die Zeit ab dem 01.09.2017 Wohngeld als Lastenzuschuss nach dem ().
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