VG Stuttgart - Urteil vom 28.06.2019
18 K 1563/18
Normen:
WoGG § 13; WoGG § 14 Abs. 1; WoGG § 15 Abs. 1; WoGG § 24 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3;

Jahreseinkommen; Einkommensermittlung; Einkommensprognose; Plausibilitätsprüfung; Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Gewinn; Einnahmen-Überschuss-Rechnung; Privatentnahmen

VG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2019 - Aktenzeichen 18 K 1563/18

DRsp Nr. 2021/1064

Jahreseinkommen; Einkommensermittlung; Einkommensprognose; Plausibilitätsprüfung; Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Gewinn; Einnahmen-Überschuss-Rechnung; Privatentnahmen

1. Ermittelt ein Einzelunternehmer den steuerlichen Gewinn seines Gewerbetriebs nach § 4 Abs. 3 EStG, ist wohngeldrechtlich der voraussichtliche Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben innerhalb des Bewilligungszeitraums Einkommen. Zu dessen Ermittlung kann die Wohngeldbehörde aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen des Unternehmens heranziehen. 2. Der Wert von Privatentnahmen in Geld ist bei der Einkommensermittlung dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nicht hinzuzurechnen und vermindert deshalb den Wohngeldanspruch nicht.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Wohngeldantrag des Klägers vom 07.08.2017 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Wohngeldbescheid des Beklagten vom 26.10.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.12.2017 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

WoGG § 13; WoGG § 14 Abs. 1; WoGG § 15 Abs. 1; WoGG § 24 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten für die Zeit ab dem 01.09.2017 Wohngeld als Lastenzuschuss nach dem ().