I.
Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht ab Januar 2006 die Kindergeldfestsetzung für das Kind T. aufgehoben und das für die Monate Januar bis Oktober 2006 gezahlte Kindergeld i.H.v. 1.540 EUR zurückgefordert hat.
Der Kläger erhielt für seine Tochter T., geb. am 22.12.1981, fortlaufend Kindergeld bis einschließlich Oktober 2006.
Die Tochter hatte am 27.1.2004 ihre Berufsausbildung als Kauffrau für Bürokommunikation abgeschlossen. Seit August 2005 besuchte die Tochter das Weiterbildungskolleg X.. Abendgymnasium zunächst als Vollzeitunterricht und in der Folgezeit als Teilzeitunterricht mit wöchentlich 20 Unterrichtsstunden.
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