FG Münster - Urteil vom 16.07.2008
10 K 4881/07 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DB 2008, 2681
EFG 2008, 1636

Jahresgrenzbetrag bei zeitweisem Vollzeiterwerb

FG Münster, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 10 K 4881/07 Kg

DRsp Nr. 2008/17262

Jahresgrenzbetrag bei zeitweisem Vollzeiterwerb

1. Bei der Ermittlung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten ist, sind die Einkünfte der Vollzeiterwerbstätigkeit für die übrige Zeit des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG vorliegen, auszuscheiden. 2. Ausnahmsweise lässt die Vollzeiterwerbstätigkeit den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht entfallen, wenn unter Einbeziehung der Einkünfte aus dem Vollzeiterwerb der Jahresbetrag nicht überschritten wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht ab Januar 2006 die Kindergeldfestsetzung für das Kind T. aufgehoben und das für die Monate Januar bis Oktober 2006 gezahlte Kindergeld i.H.v. 1.540 EUR zurückgefordert hat.

Der Kläger erhielt für seine Tochter T., geb. am 22.12.1981, fortlaufend Kindergeld bis einschließlich Oktober 2006.

Die Tochter hatte am 27.1.2004 ihre Berufsausbildung als Kauffrau für Bürokommunikation abgeschlossen. Seit August 2005 besuchte die Tochter das Weiterbildungskolleg X.. Abendgymnasium zunächst als Vollzeitunterricht und in der Folgezeit als Teilzeitunterricht mit wöchentlich 20 Unterrichtsstunden.