FG Münster - Urteil vom 20.05.2008
1 K 4311/07 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1808

Jahresgrenzbetrag bei zeitweisem Vollzeiterwerb

FG Münster, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 1 K 4311/07 Kg

DRsp Nr. 2008/17266

Jahresgrenzbetrag bei zeitweisem Vollzeiterwerb

Bei der Ermittlung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten ist, sind die Einkünfte der Vollzeiterwerbstätigkeit für die übrige Zeit des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG vorliegen, auszuscheiden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin (Klin.) Kindergeld für ihren Sohn O. für den Zeitraum Januar bis Juni 2007 zusteht.

Der am xx.yy.1985 geborene und damit im Streitzeitraum 22 Jahre alte O. beendete mit Ablauf des 21.06.2007 seine Ausbildung als Bankkaufmann. Daran anschließend wurde er von der X-bank in ein Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen. Ausbildungs- und berufsbegleitend studiert O. seit dem 01.09.2005 an der Fachhochschule in F-Stadt das Studienfach Wirtschaft mit dem Ausbildungsziel Diplom-Kaufmann.

Mit Bescheid vom 03.07.2007 hob die beklagte Behörde (Bekl.) die Kindergeldfestsetzung für O. ab Januar 2007 auf. Sie vertrat dabei die Auffassung, das Einkommen von O. bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2007 überschreite voraussichtlich den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 EUR. Damit sei der Kindergeldanspruch ausgeschlossen. Auf den Aufhebungsbescheid wird Bezug genommen.