BFH - Urteil vom 19.10.2006
III R 55/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 420
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3998/04

Jahresgrenzbetrag; Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen

BFH, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen III R 55/06

DRsp Nr. 2007/655

Jahresgrenzbetrag; Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen

1. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist verfassungskonform so auszulegen, dass nicht nur Bezüge, sondern auch Einkünfte des Kindes nur soweit bei der Ermittlung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, berücksichtigt werden, als sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.2. Die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes sind nicht zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt, da sie von Gesetzes wegen dem Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen und deshalb keine Entlastung bei den Eltern bewirken.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe: