FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.04.2004
1 K 1120/03
Normen:
EStG (1997) § 2 Abs. 7 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; AO (1977) § 90 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 242 ;

Jahresweise Betrachtung bei Dauersachverhalten; Mitwirkungspflicht; Treu und Glauben; Einkommensteuer 1996, 1997, 1999, 2000 und 2001

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2004 - Aktenzeichen 1 K 1120/03

DRsp Nr. 2004/13270

Jahresweise Betrachtung bei Dauersachverhalten; Mitwirkungspflicht; Treu und Glauben; Einkommensteuer 1996, 1997, 1999, 2000 und 2001

1. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind auch bei Dauersachverhalten jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Diese jahresweise Betrachtung führt dazu, dass Dauersachverhalte in jedem Veranlagungszeitraum neu zu prüfen und rechtlich zu würdigen sind. 2. Erklärt der Steuerpflichtige in einem Schreiben an das Finanzamt, er werde seine doppelte Haushaltsführung weiterhin beibehalten, so kann er später nicht die Änderung bereits bestandskräftiger Steuerbescheide und die nachträgliche Berücksichtigung der durch die doppelte Haushaltsführung verursachten Werbungskosten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verlangen, wenn er in seinen Steuererklärungen keine Angaben über das Bestehen des doppelten Haushalts und die Höhe der Aufwendungen gemacht hat, und das Finanzamt aufsein damaliges Schreiben nicht reagiert hatte.

Normenkette:

EStG (1997) § 2 Abs. 7 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; AO (1977) § 90 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung und verfahrensrechtlich um die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.