I.
Streitig ist, ob der Kläger für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen werden durfte.
Am 6. Mai 2005 wurde die auf den Kläger in Serbien-Montenegro zugelassene Sattelzugmaschine mit dem beladenen Auflieger mit den amtlichen Kennzeichen XX und XY auf der BAB 3, Rastanlage Bayerischer Wald, kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass die Ware auf dem Auflieger in Ungarn beladen wurde und nach Holland befördert werden sollte. Der Fahrer konnte die hierfür erforderliche CEMT-Genehmigung nicht vorlegen.
Der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) forderte deshalb mit Steuerbescheid vom 1. Juni 2005 vom Kläger für die Sattelzugmaschine Einfuhrabgaben i.H.v. insgesamt 9.676,80 EUR (4.480, - EUR Zoll und 5.196,80 EUR Einfuhrumsatzsteuer) an.
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