FG München - Urteil vom 30.10.2002
3 K 2108/99
Normen:
ZK Art. 236 Abs. 1 ; EWGV 2913/92 Art. 236 Abs. 1 ; EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Art. 5 ; EWGV 1855/89 Art. 2 Art. 4 Abs. 3 Buchst. b ;

Kabotagebeförderung; Einfuhr und Abfertigung einer Teillieferung aus dem Drittland, die dann im Inland bei einer Tochterfirma ergänzt und an den inländischen Abnehmer geliefert wird; Zoll Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 3 K 2108/99

DRsp Nr. 2005/3409

Kabotagebeförderung; Einfuhr und Abfertigung einer Teillieferung aus dem Drittland, die dann im Inland bei einer Tochterfirma ergänzt und an den inländischen Abnehmer geliefert wird; Zoll Einfuhrumsatzsteuer

1. Eine unzulässige Kabotagebeförderung liegt vor, wenn ein im Drittland ansässiger Unternehmer einen Teil der Lieferung für einen im Inland ansässigen Empfänger im Drittland auflädt und beim Grenzübertritt zum freien Verkehr abfertigt, anschließend bei einer inländischen Tochterfirma fehlende Bestellmengen zulädt und sodann die gesamte Ladung an den inländischen Abnehmer ausliefert. Der vorliegende Verstoß gegen die Pflichten aus der vorübergehenden Verwendung trifft Anhänger und Zugmaschine, da ohne die Zugmaschine ein Transport nicht hätte stattfinden können. 2. Abgabenschuldner ist derjenige, auf dessen Namen die verwendeten Fahrzeuge im Drittland amtlich zugelassen sind.

Normenkette:

ZK Art. 236 Abs. 1 ; EWGV 2913/92 Art. 236 Abs. 1 ; EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Art. 5 ; EWGV 1855/89 Art. 2 Art. 4 Abs. 3 Buchst. b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe in der Person der Klägerin Einfuhrabgaben festgesetzt worden sind.