FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.09.2002
3 (1) K 119/01
Normen:
EWGVO 2454/93 Art. 233 ; EWGVO 2454/93 Art. 670 Buchst. c ; EWGVO 2454/93 Art. 718 ; EWGVO 2454793 Art. 730 S. 2 ; EWGVO 2913/92 Art. 138 ; EWGVO 2913/92 Art. 141 ; EWGVO 2913/92 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Alt. 2 ; EWGVO 2913/92 Art. 4 ;

Kabotageverbot; Vorübergehende Verwendung einer Zugmaschine; Definition des Begriffs Beförderung; Einfuhrabgaben

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 3 (1) K 119/01

DRsp Nr. 2003/575

Kabotageverbot; Vorübergehende Verwendung einer Zugmaschine; Definition des Begriffs "Beförderung"; Einfuhrabgaben

1. Da der Begriff der "Beförderungen" im Sinne des Art. 718 der EWGVO 2454/93 (ZK-DVO) auf den Transport der Ware abstellt, führen im Falle der Verwendung einer Sattelzugmaschine und eines Aufliegers zum Transport von Waren nicht die Zugmaschine und der Auflieger jeweils eine separate Beförderung durch. Vielmehr ist einzig auf die Ware, zu deren Transport die Beförderungsmittel eingesetzt werden, abzustellen. 2. Ein Verstoß gegen das Kabotageverbot ist gegeben, wenn die zu transportierende Ware von einem Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets zu einem anderen Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets transportiert wird. Dagegen liegt kein Verstoß gegen das Kabotageverbot vor, wenn während eines Transports von Waren aus dem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet (oder umgekehrt) die Zugmaschine aus technischen Gründen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ausgetauscht werden muss.