Streitig ist, wie der Mietwert der eigengenutzten Wohnung zu ermitteln ist, wenn der Wohnungseigentümer die Werbungskostenpauschale nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend macht.
Die Kläger, Eheleute, sind Eigentümer des Zweifamilienhauses. Die Wohnung im Erdgeschoß mit 149 qm bewohnen sie selbst, die Wohnung im Dachgeschoß mit 69 qm vermieten sie. Für ihre eigengenutzte Wohnung nahmen sie für das Streitjahr die Übergangsregelung nach § 52 As. 21 Satz 2 EStG in Anspruch.
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