FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 18.01.2000
2 K 296/98
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 2 § 9a Satz 1 Nr. 2 § 21 Abs. 2 § 52 Abs. 21 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 427

Kaltmiete zuzüglich Umlagen als Nutzungswert für die eigengenutzte Wohnung bei Inanspruchnahme der Werbungskostenpauschale für Vermieter

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 2 K 296/98

DRsp Nr. 2001/1345

Kaltmiete zuzüglich Umlagen als Nutzungswert für die eigengenutzte Wohnung bei Inanspruchnahme der Werbungskostenpauschale für Vermieter

Wird in einem der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden Zweifamilienhaus die Werbungskostenpauschale nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG sowohl für die eigengenutzte als auch die vermietete Wohnung geltend gemacht, so ist der für die eigengenutze Wohnung anzusetzende Mietwert jedenfalls dann um die vom Vermieter regelmäßig auf den Mieter umgelegten Nebenkosten (Umlagen) zu erhöhen, wenn in dem aus den ortsüblichen Vergleichsmieten abgeleiteten Mietwert Umlagen offensichtlich nicht enthalten sind.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 2 § 9a Satz 1 Nr. 2 § 21 Abs. 2 § 52 Abs. 21 ;

Tatbestand:

Streitig ist, wie der Mietwert der eigengenutzten Wohnung zu ermitteln ist, wenn der Wohnungseigentümer die Werbungskostenpauschale nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend macht.

Die Kläger, Eheleute, sind Eigentümer des Zweifamilienhauses. Die Wohnung im Erdgeschoß mit 149 qm bewohnen sie selbst, die Wohnung im Dachgeschoß mit 69 qm vermieten sie. Für ihre eigengenutzte Wohnung nahmen sie für das Streitjahr die Übergangsregelung nach § 52 As. 21 Satz 2 EStG in Anspruch.