BFH - Urteil vom 14.09.2005
VI R 22/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2, 3 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 507
DStRE 2006, 454
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I 58/2002

Kaminkehrer; Verpflegungsmehraufwand; Begriff der Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen VI R 22/04

DRsp Nr. 2006/596

Kaminkehrer; Verpflegungsmehraufwand; Begriff der Arbeitsstätte

1. Für die Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwands nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers oder sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtungen, denen er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder aufsucht.2. Ein angestellter Kaminkehrer kann Verpflegungsmehraufwendungen für die Dauer seiner Tätigkeit im Kehrbezirk als Werbungskosten abziehen, sofern sich der Kehrbezirk über ein ländliches Gebiet mit einem Durchmesser von mehr als 10 km erstreckt.3. Nach der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands durch das JStG 1996 kann offen bleiben, ob ein größeres räumliches Gebiet, bei dem es sich nicht um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, noch als großräumige Arbeitsstätte angesehen werden kann.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2, 3 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist als angestellter Kaminkehrer bei einem Schornsteinfegermeister tätig.