I.
Der Kläger war mit seiner Ehefrau M im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Mit Gesellschaftsvertrag vom ... gründeten der Kläger und M eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zweck, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam zu führen. Der Kläger legte alle ihm gehörenden Grundstücke ausdrücklich "zur Nutzung (Sonderbetriebsvermögen)" in die GbR ein. Die Grundstücke wurden - anders als andere Vermögensgegenstände - nicht in das Gesamthandvermögen der GbR eingelegt. M brachte keine Grundstücke ein, so dass alle von der GbR genutzten Grundstücke zivilrechtlich dem Kläger gehörten.
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