BGH - Beschluss vom 21.03.2017
AnwZ (Brfg) 3/17
Normen:
BRAO § 27 Abs. 1; BRAO § 43a Abs. 2; BRAO § 59a Abs. 1 S. 1; StPO § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 -3; StPO § 97 Abs. 1; StPO § 160a Abs. 1 S. 2-3 und S. 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BRAO § 112e S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 668
DStR 2017, 1951
NJW-RR 2017, 684
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 1/16

Kanzleipflicht der Rechtsanwaltssozietät bei Beherbergung einer Immobilienverwaltung in ihren Kanzleiräumen

BGH, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 3/17

DRsp Nr. 2017/5419

Kanzleipflicht der Rechtsanwaltssozietät bei Beherbergung einer Immobilienverwaltung in ihren Kanzleiräumen

1. Die Ausübung der Immobilienverwaltung durch einen Anwalt in den Räumen seiner Rechtsanwaltssozietät birgt nicht die Gefahr einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO.2. Die Sicherung der strafprozessualen Beschlagnahmeverbote (§ 97 StPO i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StPO) erfordert nicht eine räumliche Trennung von Anwaltskanzlei und Immobilienverwaltung. Da das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO im Fall eines Rechtsanwalts greift, der neben einem anderen in den Kanzleiräumen tätigen, selbst nicht zeugnisverweigerungsberechtigten Gewahrsamsinhaber Mitgewahrsam ausübt, gilt das Beschlagnahmeverbot erst recht in dem Fall eines Rechtsanwalts, der Mit- oder Alleingewahrsam an den von einem Beschlagnahmeverbot betroffenen Gegenständen innehat und zugleich in seinen Kanzleiräumen einen Beruf ausübt, der nicht zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.