BFH - Beschluß vom 04.02.2000
XI B 133/98
Normen:
AO § 233a; EStG §4 Abs. 4, § 10 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 841

KapG; Erhöhung des Verlustvor- oder -rücktrags durch Nachzahlungszinsen

BFH, Beschluß vom 04.02.2000 - Aktenzeichen XI B 133/98

DRsp Nr. 2000/3729

KapG; Erhöhung des Verlustvor- oder -rücktrags durch Nachzahlungszinsen

Die Frage, ob es verfassungswidrig ist, dass eine KapG Nachzahlungszinsen gem. § 233 a AO als den Verlustvor- oder -rücktrag erhöhende BA, eine natürliche Person aber nur als SA absetzen kann, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da der BFH diese bereits entschieden hat (Anschluss an BFH-Urt. v. 28.11.1991 - IV R 122/90, BStBl II 1992, 342).

Normenkette:

AO § 233a; EStG §4 Abs. 4, § 10 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Für diesen Fall muss er gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO die grundsätzliche Bedeutung darlegen. Dies verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. eine Darlegung des Klärungsbedarfs. Daran fehlt es aus mehreren Gründen: