Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Für diesen Fall muss er gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO die grundsätzliche Bedeutung darlegen. Dies verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. eine Darlegung des Klärungsbedarfs. Daran fehlt es aus mehreren Gründen:
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