Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob der Beklagte zu Recht drei Bescheide über die Erstattung von Kapitalertragsteuer gem. § 50d des Einkommensteuergesetzes - EStG - in Verbindung mit Artikel
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft russischen Rechts. Sie ist am Stammkapital der A-Handelsgesellschaft mbH - GmbH - zu 46,67 Prozent beteiligt. Ihr Anteil am Stammkapital von 150.000 DM beträgt 70.005 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 3 zur Klageschrift verwiesen.
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