FG Köln - Urteil vom 07.05.2003
2 K 2587/02
Normen:
DBA-Russland Art. 10 Abs. 1 S. 1 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1174

Kapitalanteil i.S. von Art. 10 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DBA-Russland ist der Anteil am Grund- oder Stammkapital

FG Köln, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 2 K 2587/02

DRsp Nr. 2003/13987

Kapitalanteil i.S. von Art. 10 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DBA-Russland ist der Anteil am Grund- oder Stammkapital

1. Soweit Art. 10 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DBA-Russland für eine Quellensteuerreduktion auf 5% des Bruttobetrags voraussetzt, dass der Kapitalanteil des Gesellschafters mindestens 160.000 DM beträgt, ist der Anteil am Grund- oder Stammkapital gemeint. Der tatsächliche Wert der Beteiligung ist ohne Bedeutung. 2. Die Anwendung des deutschen Rechts ist auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht von der konkreten Gestaltung des ausländischen Rechts abhängig.

Normenkette:

DBA-Russland Art. 10 Abs. 1 S. 1 Buchst. a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob der Beklagte zu Recht drei Bescheide über die Erstattung von Kapitalertragsteuer gem. § 50d des Einkommensteuergesetzes - EStG - in Verbindung mit Artikel 10 des Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Russland - DBA Russland - nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - zum Nachteil der Klägerin geändert hat.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft russischen Rechts. Sie ist am Stammkapital der A-Handelsgesellschaft mbH - GmbH - zu 46,67 Prozent beteiligt. Ihr Anteil am Stammkapital von 150.000 DM beträgt 70.005 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 3 zur Klageschrift verwiesen.