Streitig ist, ob ein Bescheid über die gesonderte Feststellung der steuerpflichtigen Zinsen aus Kapitallebensversicherungen rechtmäßig ist.
Der Kläger (Kl.) ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma J GmbH (GmbH). Gesellschaftszweck war ursprünglich die Konzeption, Planung, der Bau durch Auftragsvergabe der handwerklichen Tätigkeiten sowie der Handel von und mit Immobilien, Grundstücken und die Erbringung von Baudienstleistungen.
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