Sog. "reverse floater" sind nach Ablauf der Festzinsperiode als variable verzinsliche Schuldverschreibungen ausgestaltet, bei denen die Zinsanpassung durch den Abzug des Referenzzinses von einem Nominalzins erfolgt. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG fällt die Veräußerung von "reverse floatern" sowohl unter den Buchst. c 2. Alt. (Kapitalertrag in ungewisser Höhe) als auch den Buchst. d (Kapitalertrag in unterschiedlicher Höhe). Kursgewinn und damit steuerpflichtige Kapitaleinnahme ist der Unterschied zwischen Anschaffungskosten und den Einnahmen aus der Veräußerung (= sog. Marktrendite; § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG).
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