BFH - Urteil vom 22.07.1997
VIII R 57/95
Normen:
EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4, 7; AO (1977) § 39 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1 ; BGB § 366 Abs. 1, § 705 ; HGB (n.F.) §§ 230 ff.; HGB § 335 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2362
BFH/NV 1998, 111
BFHE 184, 21
BStBl II 1997, 755
DB 1997, 2362
DStR 1997, 1759
DStZ 1997, 859
NJW 1998, 406
NZG 1998, 118
Vorinstanzen:
FG Münster,

Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

BFH, Urteil vom 22.07.1997 - Aktenzeichen VIII R 57/95

DRsp Nr. 1997/8062

Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

»1. Stellt eine Vielzahl von Kapitalanlegern einem Unternehmer gegen hohe Erfolgsbeteiligung auf einem Sammelkonto Geldbeträge zur Verfügung, die der gegenüber den Anlegern nicht weisungsabhängige Unternehmer zu nicht näher bezeichneten Börsentermingeschäften verwenden soll, so können die betreffenden Rechtsverhältnisse typische stille Gesellschaften i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG darstellen. 2. Hat der Anleger (typische stille Gesellschafter) die Wahl zwischen sofortiger Auszahlung und Wiederanlage der ihm in den Büchern des Unternehmers gutgeschriebenen "Gewinnanteile" und entscheidet er sich im subjektiv eigenen Interesse für die Wiederanlage, so kann die darin liegende Schuldumschaffung (Novation) zu einem Zufluß der "Gewinnanteile" führen. Das gilt auch dann, wenn ein Anspruch des gutgläubigen Anlegers auf die ihm gutgeschriebenen "Gewinnanteile" gar nicht bestand, weil der Unternehmer die "Gewinne" nur vorspiegelte.