BFH - Urteil vom 22.07.1997
VIII R 13/96
Normen:
EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4, 7; AO (1977) § 39 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1 ; BGB § 366 Abs. 1, §§ 705, 812, 814 ; HGB (n. F.) §§ 230 ff.; HGB § 335 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2361
BFH/NV 1998, 120
BFHE 184, 46
BStBl II 1997, 767
DB 1997, 2357
DStR 1997, 1759
DStZ 1997, 861
Vorinstanzen:
FG Münster,

Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

BFH, Urteil vom 22.07.1997 - Aktenzeichen VIII R 13/96

DRsp Nr. 1997/8064

Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

»1. Stellt eine Vielzahl von Kapitalanlegern einem Unternehmer gegen hohe Erfolgsbeteiligung auf einem Sammelkonto Geldbeträge zur Verfügung, die der gegenüber den Anlegern nicht weisungsabhängige Unternehmer zu nicht näher bezeichneten Börsentermingeschäften verwenden soll, so können die betreffenden Rechtsverhältnisse typische stille Gesellschaften i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG darstellen. 2. Die den gutgläubigen Anlegern (typischen stillen Gesellschaftern) ausgezahlten "Gewinnanteile" sind auch dann als Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu erfassen, wenn der Unternehmer aus den spekulativen Börsengeschäften in Wahrheit gar keine Gewinne erzielt, sondern Verluste erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn die ausgezahlten Scheinrenditen aus Kapitaleinlagen anderer Anleger oder gar der Zahlungsempfänger selbst herrührten (sog. Schneeballsystem). 3. Erklärt der Unternehmer gegenüber dem gutgläubigen Empfänger, daß die Zahlung auf dessen (vermeintlichen) Anspruch auf Gewinnbeteiligung geleistet werde, so ist der betreffende Betrag als Kapitalertrag und nicht als Kapitalrückzahlung zu qualifizieren (Anschluß an Senatsurteil vom 10. Juni 1975 VIII R 71/71, BFHE 116, 333, BStBl II 1975, 847).«

Normenkette:

§ Abs. , § Abs. S. 1, § Abs. Nr. , 7;