FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 28.03.2000
8 V 2/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 20 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Kapitaleinkünfte eines Kindes in Höhe des Sparerfreibetrages als bei der Gewährung des Kindergeldes zu berücksichtigende Bezüge; Aussetzung der Vollziehung

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 8 V 2/00

DRsp Nr. 2002/3406

Kapitaleinkünfte eines Kindes in Höhe des Sparerfreibetrages als bei der Gewährung des Kindergeldes zu berücksichtigende Bezüge; Aussetzung der Vollziehung

Es ist ernstlich zweifelhaft, den wegen des Sparerfreibetrages steuerfreien Teil der Kapitaleinkünfte als Bezüge zu behandeln, die bei der Ermittlung des maßgeblichen Grenzbetrages im Rahmen der Gewährung des Kindergeldes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hinzuzurechnen sind. Die Auffassung der Finanzverwaltung in der DA 63.4.2.3 Abs. 2 Ziff. 4 DA-FamEStG (BStBl I 1998, 389) steht insoweit der Rechtsprechung des BFH entgegen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 20 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller ist der Vater seines am ... 1976 geborenen Sohnes ...

Dieser befand sich im Streitjahr 1997 in Berufsausbildung.

Für dieses Kind bewilligte der Antragsgegner für das Streitjahr zunächst Kindergeld.

Bei einer nachträglichen Überprüfung der vom Sohn im Jahr 1997 erzielten Einkünfte und Bezüge wurde festgestellt, daß ... in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... DM erzielt hatte. Auch erfuhr der Antragsgegner, daß ... in diesem Jahr Zinseinnahmen von ... DM erlangt hatte.