FG Nürnberg - Urteil vom 03.06.2003
VI 99/99
Normen:
AO § 162 Abs. 2 ; AO § 88 ; AO § 90 ; FGO § 96 Abs. 1 Hs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1356

Kapitaleinkünfte: Schätzung bei ungewöhnlichem Sachvortrag

FG Nürnberg, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen VI 99/99

DRsp Nr. 2003/11762

Kapitaleinkünfte: Schätzung bei ungewöhnlichem Sachvortrag

1. Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten, indem er Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend seiner Wissens- und Einflusssphäre zugehören, nicht offenlegt, so führt das nicht zu einer Entscheidung nach den Regeln der objektiven Beweislast, sondern zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und zu einer Minderung des Beweismaßes.2. Die Beweisnähe des Steuerpflichtigen für die in seinem Bereich liegenden steuererheblichen Tatsachen verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung um so mehr zu dessen Lasten, je persönlicher, ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer und undurchsichtiger die behaupteten Verhältnisse sind.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2 ; AO § 88 ; AO § 90 ; FGO § 96 Abs. 1 Hs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger sein Geldvermögen verzinslich angelegt und das Finanzamt zu Recht Einkünfte aus Kapitalvermögen im Schätzungswege angesetzt hat.

Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Entsprechend der am 19.06.1992 eingereichten Einkommensteuererklärung für 1990 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 19.11.1992 die Einkommensteuer 1990 auf 30.976 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO und war teilweise vorläufig, § 165 Abs. .