Streitig ist, ob der Kläger sein Geldvermögen verzinslich angelegt und das Finanzamt zu Recht Einkünfte aus Kapitalvermögen im Schätzungswege angesetzt hat.
Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Entsprechend der am 19.06.1992 eingereichten Einkommensteuererklärung für 1990 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 19.11.1992 die Einkommensteuer 1990 auf 30.976 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO und war teilweise vorläufig, § 165 Abs. .
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