FG Düsseldorf - Urteil vom 25.09.2002
2 K 2421/97 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3 ;

Kapitaleinkünfte; Verdeckte Gewinnausschüttung; Bindungswirkung; Körperschaftsteuerfestsetzung; Änderung wegen neuer Tatsachen; Kausalität; Schätzung - Reihenfolge der Saldierung steuermindernder und steuererhöhender neue Tatsachen mit steuererhöhenden Rechtsfehlern

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 2 K 2421/97 E

DRsp Nr. 2003/2736

Kapitaleinkünfte; Verdeckte Gewinnausschüttung; Bindungswirkung; Körperschaftsteuerfestsetzung; Änderung wegen neuer Tatsachen; Kausalität; Schätzung - Reihenfolge der Saldierung steuermindernder und steuererhöhender neue Tatsachen mit steuererhöhenden Rechtsfehlern

1. Bei der Einkommensteuerfestsetzung ist die Finanzbehörde nicht an die der Körperschaftsteuerveranlagung zugrundeliegende Auffassung bezüglich der Ermittlung der Höhe einer als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigenden verdeckten Gewinnausschüttung gebunden. 2. Eine Änderungsbefugnis wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen besteht mangels Kausalität nicht, wenn diese Tatsachen nach der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung bestehenden Auffassung der Finanzbehörde keine Auswirkung auf die Höhe der Festsetzung gehabt hätten. Dies gilt auch bei Schätzungsveranlagungen, soweit hierbei ein Dauersachverhalt (verdeckte Gewinnausschüttung durch verbilligte Vermietung) berücksichtigt wird.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten sich um die zutreffende Bemessung der Einkommensteuer 1993, 1994 und 1996.