FG Düsseldorf - Urteil vom 13.02.2003
15 K 7799/00 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; KStG § 28 Abs. 3 ; KStG § 44 ; KStG § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1045
EFG 2003, 1062

Kapitaleinkünfte; Verdeckte Gewinnausschüttung; Eigenkapital-Verwendung; Bindungswirkung; vEK-Feststellung; Steuerbescheinigung; Rückwirkendes Ereignis - Bindungswirkung der vEK-Feststellung; nachträgliche Vorlage der entsprechenden Steuerbescheinigung kein rückwirkendes Ereignis hinsichtlich Einnahmen aus Kapitalvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 15 K 7799/00 E

DRsp Nr. 2003/8470

Kapitaleinkünfte; Verdeckte Gewinnausschüttung; Eigenkapital-Verwendung; Bindungswirkung; vEK-Feststellung; Steuerbescheinigung; Rückwirkendes Ereignis - Bindungswirkung der vEK-Feststellung; nachträgliche Vorlage der entsprechenden Steuerbescheinigung kein rückwirkendes Ereignis hinsichtlich Einnahmen aus Kapitalvermögen

1. Ein Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, ausweislich dessen eine Ausschüttung aus Einlagen (EK 04) finanziert worden ist, ist kein Grundlagenbescheid im Verhältnis zu einer Einkommensteuerfestsetzung, die den verwendeten Betrag hiervon abweichend als verdeckte Gewinnausschüttung bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst. 2. Die nachträgliche Vorlage einer die Verwendung von EK 04 ausweisenden Steuerbescheinigung stellt, soweit es nicht die anzurechnende Körperschaftsteuer betrifft, kein rückwirkendes Ereignis in bezug auf den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung als Einnahme aus Kapitalvermögen dar.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; KStG § 28 Abs. 3 ; KStG § 44 ; KStG § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie die Bindungswirkung des Bescheids nach § 47 Abs. 1 - -.