FG Düsseldorf - Urteil vom 18.06.2004
1 K 3477/02 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 196
DStRE 2004, 1348
EFG 2004, 1838
GmbHR 2004, 1541

Kapitaleinkünfte; verdeckte Gewinnausschüttung; Provision; Umsatzsteuer; Vermögensmehrung; Angemessenheit - Umsatzsteuer als Teil der einkommensteuerlich zu erfassenden Vermögensmehrung einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund unangemessener Provisionszahlungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2004 - Aktenzeichen 1 K 3477/02 E

DRsp Nr. 2004/15703

Kapitaleinkünfte; verdeckte Gewinnausschüttung; Provision; Umsatzsteuer; Vermögensmehrung; Angemessenheit - Umsatzsteuer als Teil der einkommensteuerlich zu erfassenden Vermögensmehrung einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund unangemessener Provisionszahlungen

Bei der einkommensteuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund unangemessener Provisionszahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist die auf den Nettobetrag entfallende Umsatzsteuer unabhängig davon als Teil der Vermögensmehrung des Gesellschafters zu berücksichtigen, dass sie wegen des Vorsteuerabzuges bei der ausschüttenden Gesellschaft nicht zu einer Vermögensminderung geführt hat.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand: