FG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.2002
11 K 1406/99 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Kapitaleinkünfte; Zinsausschüttung; Festgeldeinlage; Scheinrendite; Kapitalrückzahlung; Schneeballsystem; Wettgeschäft - Abgrenzung zwischen Einnahmen aus Kapitalvermögen und Kapitalrückzahlung bei Auszahlung von Scheinrenditen

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 11 K 1406/99 E

DRsp Nr. 2005/9240

Kapitaleinkünfte; Zinsausschüttung; Festgeldeinlage; Scheinrendite; Kapitalrückzahlung; Schneeballsystem; Wettgeschäft - Abgrenzung zwischen Einnahmen aus Kapitalvermögen und Kapitalrückzahlung bei Auszahlung von Scheinrenditen

1. Für die Beurteilung vertragsgemäß zugeflossener Zinszahlungen auf eine Festgeldanlage als Einnahmen aus Kapitalvermögen ist nicht von Bedeutung, ob das ggf. in betrügerischer Absicht handelnde Anlageunternehmen tatsächlich in der Lage war, die zugesagten Renditen zu erwirtschaften. 2. Die Einordnung als Kapitalrückzahlung kommt nur in Betracht, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend von einer entsprechenden Widmung der Zahlung ausgehen. 3. Auch vertragsgemäße Zinszahlungen im Rahmen eines Schneeballsystems stellen keine steuerfreien Einnahmen aus einem Wettgeschäft dar.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand: