Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juni 1997 GrS 1/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) auch dann gelten, wenn zwischen einer Darlehensgewährung durch den Gesellschafter und der Einlage der Darlehensforderung nur ein sehr kurzer Zeitraum von drei oder sechs Monaten liegt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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