BFH - Beschluss vom 02.08.2006
I B 35/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2074
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2154/04

Kapitalersetzendes Darlehen

BFH, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen I B 35/06

DRsp Nr. 2006/24758

Kapitalersetzendes Darlehen

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 9.6.1997 GrS 1/94 (BStBl II 1998, 307) auch dann gelten, wenn zwischen einer Darlehensgewährung durch den Gesellschafter und der Einlage einer Darlehensforderung nur ein sehr kurzer Zeitraum von drei oder sechs Monaten liegt. Das gilt auch, wenn der Wert der Darlehensforderung von Anfang an gemindert war, das Darlehen also bereits zum Zeitpunkt seiner Hingabe eigenkapitalersetzenden Charakter hatte.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juni 1997 GrS 1/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) auch dann gelten, wenn zwischen einer Darlehensgewährung durch den Gesellschafter und der Einlage der Darlehensforderung nur ein sehr kurzer Zeitraum von drei oder sechs Monaten liegt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).