FG Hessen - Urteil vom 17.05.2019
4 K 720/16
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 S. 1;

Kapitalertragssteuerpflicht bei Verwahrung börsennotierter Aktien für im Ausland ansässige Person bei Abtretung der Dividendenansprüche vor Ausschüttung

FG Hessen, Urteil vom 17.05.2019 - Aktenzeichen 4 K 720/16

DRsp Nr. 2022/15453

Kapitalertragssteuerpflicht bei Verwahrung börsennotierter Aktien für im Ausland ansässige Person bei Abtretung der Dividendenansprüche vor Ausschüttung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer verpflichtet ist und zwar für den Fall, dass derjenige, der im Ausland ansässig ist und für den die Klägerin am Dividendenstichtag in Deutschland börsennotierte Aktien verwahrt, seine Dividendenansprüche vor der Ausschüttung an einen im Ausland Ansässigen gegen Entgelt abtritt.

Die Klägerin ist ...ein in Deutschland unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtiges Kreditinstitut. Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Bankgeschäften aller Art.... Sie verwahrt und verwaltet auch Wertpapiere für andere und übt damit das Depotgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 KWG aus.