Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang, nachdem der BFH durch Urteil vom 30.7.1997 I R 11/96 auf die Revision des Beklagten das klagestattgebende Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.4.1995 1 K 1891/92 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat.
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