FG Düsseldorf - Urteil vom 11.06.2013
6 K 2867/11 KE,F
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7 c; EStG § 44 Abs. 6 Satz 1; KStG § 1 Abs.1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 5; AO § 14;
Fundstellen:
DStRE 2014, 907

Kapitalertragsteuer: Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaft als einheitlicher BgA - Zugehörigkeit von Sonderbetriebseinnahmen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 6 K 2867/11 KE,F

DRsp Nr. 2013/17223

Kapitalertragsteuer: Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaft als einheitlicher BgA – Zugehörigkeit von Sonderbetriebseinnahmen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Die Beteiligung einer Gebietskörperschaft an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG stellt einen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art (BgA) dar. Dabei sind alle Einkünfte der Mitunternehmerschaft, also neben dem Gewinnanteil auch als Sonderbetriebseinnahmen bezogene Bürgschaftsprovisionen, als Gewinn eines einzigen nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA anzusehen, für den die Ausschüttungsfiktion des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG Anwendung findet und in diesem Umfang Kapitalertragsteuer festzusetzen ist. Die Abfallentsorgung unter Einschaltung der gewerblich geprägten Personengesellschaft ist kein Hoheitsbetrieb i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG, wenn nicht nur Hausmüll, sondern auch verschiedenste Abfallarten von Gewerbebetrieben behandelt und beseitigt werden, und die Tätigkeit der Gebietskörperschaft daher vorrangig der Einnahmeerzielung dient.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7 c; EStG § 44 Abs. 6 Satz 1; KStG § 1 Abs.1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 5; AO § 14;

Tatbestand