BFH - Urteil vom 20.03.2002
I R 38/00
Normen:
AO (1977) § 42 § 155 Abs. 1 S. 3 ; EStG (1990/1994) § 44d Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 50d Abs. 1 S. 1, Abs. 1a, 2 ; Mutter/Tochter-Richtlinie der EG 90/435 EWG (vom 23. Juli 1990) Art. 1 Abs. ;
Fundstellen:
BB 2002, 1634
BFH/NV 2002, 1202
BStBl II 2002, 819
GmbHR 2002, 865
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5329/98

Kapitalertragsteuer-Erstattung an ausländische Basisgesellschaft

BFH, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen I R 38/00

DRsp Nr. 2002/10143

Kapitalertragsteuer-Erstattung an ausländische Basisgesellschaft

»1. § 42 AO 1977 erfasst auch beschränkt Steuerpflichtige (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Oktober 1997 I R 35/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235).2. Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuer durch eine ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft "durchgeleitet", so kann ein Gestaltungsmissbrauch unabhängig davon vorliegen, ob der Staat, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, ein Niedrigsteuerland ist (ebenfalls Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235).3. Die in § 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 getroffene Regelung ist rechtmäßig. Sie geht dem Abkommensrecht vor. Sie ist jedenfalls bei Einschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft gemeinschaftsrechtlich unbedenklich und von dem in Art. 1 Abs. 2 der Mutter/Tochter-Richtlinie der EG 90/435 EWG vom 23. Juli 1990 enthaltenen Missbrauchsvorbehalt gedeckt.4. Die Steuerentlastung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 ist der zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft nach § 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 zu versagen, soweit an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten. Darauf, welche Personen ihrerseits an den Gesellschaften beteiligt sind, kommt es nicht an.