Kapitalertragsteueranmeldung - Keine Überprüfung der Vereinbarkeit des § 18a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AuslInvestmG mit höherrangigem Recht auf die Anfechtungsklage des Gläubigers der Kapitalerträge gegen die Kapitalertragsteueranmeldung durch das sein Depot führende Kreditinstitut
FG Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 10 K 391/02
DRsp Nr. 2008/9916
Kapitalertragsteueranmeldung - Keine Überprüfung der Vereinbarkeit des § 18a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AuslInvestmG mit höherrangigem Recht auf die Anfechtungsklage des Gläubigers der Kapitalerträge gegen die Kapitalertragsteueranmeldung durch das sein Depot führende Kreditinstitut
1. Es entspricht der ständigen Rspr. des BFH zu § 50a Abs. 4EStG i.V.m. § 73eEStDV, dass im Rahmen der Klage des Vergütungsgläubigers gegen die Steueranmeldung nur die Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs zu prüfen ist.2. Es darf daher nur geprüft werden, ob der Vergütungsschuldner, der sich selbst nicht gegen die Anmeldung wehrt, die Steueranmeldung vornehmen durfte oder nicht.3. Der Vergütungsschuldner ist dazu schon dann berechtigt, wenn die sachliche Steuerpflicht der Vergütungen jedenfalls zweifelhaft ist.4. Dem Vergütungsgläubiger als Drittbetroffenen steht ein erweitertes Anfechtungsrecht gegen die Steueranmeldung nach § 73eEStDV nicht zu.5. Auf die Anfechtungsklage des Gläubigers der Kapitalerträge gegen die Kapitalertragsteueranmeldung durch das sein Depot führende Kreditinstitut erfolgt keine Überprüfung der Vereinbarkeit des § 18a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AuslInvG mit höherrangigem Recht.