FG Niedersachsen - Urteil vom 17.01.2008
10 K 391/02
Normen:
EStG § 43 ; EStG § 44 ; EStG § 50a Abs. 4 ; EStDV § 73e ; AuslInvG § 18a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1041

Kapitalertragsteueranmeldung - Keine Überprüfung der Vereinbarkeit des § 18a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AuslInvestmG mit höherrangigem Recht auf die Anfechtungsklage des Gläubigers der Kapitalerträge gegen die Kapitalertragsteueranmeldung durch das sein Depot führende Kreditinstitut

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 10 K 391/02

DRsp Nr. 2008/9916

Kapitalertragsteueranmeldung - Keine Überprüfung der Vereinbarkeit des § 18a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AuslInvestmG mit höherrangigem Recht auf die Anfechtungsklage des Gläubigers der Kapitalerträge gegen die Kapitalertragsteueranmeldung durch das sein Depot führende Kreditinstitut

1. Es entspricht der ständigen Rspr. des BFH zu § 50a Abs. 4 EStG i.V.m. § 73e EStDV, dass im Rahmen der Klage des Vergütungsgläubigers gegen die Steueranmeldung nur die Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs zu prüfen ist. 2. Es darf daher nur geprüft werden, ob der Vergütungsschuldner, der sich selbst nicht gegen die Anmeldung wehrt, die Steueranmeldung vornehmen durfte oder nicht. 3. Der Vergütungsschuldner ist dazu schon dann berechtigt, wenn die sachliche Steuerpflicht der Vergütungen jedenfalls zweifelhaft ist. 4. Dem Vergütungsgläubiger als Drittbetroffenen steht ein erweitertes Anfechtungsrecht gegen die Steueranmeldung nach § 73e EStDV nicht zu. 5. Auf die Anfechtungsklage des Gläubigers der Kapitalerträge gegen die Kapitalertragsteueranmeldung durch das sein Depot führende Kreditinstitut erfolgt keine Überprüfung der Vereinbarkeit des § 18a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AuslInvG mit höherrangigem Recht.

Normenkette:

EStG § 43 ; EStG § 44 ; EStG § 50a Abs. 4 ; EStDV § 73e ; AuslInvG § 18a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ;

Tatbestand: