BGH - Beschluss vom 23.01.2019
VII ZR 3/18
Normen:
HGB § 264 Abs. 1 S. 2; HGB § 317; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 583/16
OLG Dresden, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1813/16

Kapitalflussrechnung als erweiternder Bestandteil des Jahresabschlusses; Zurückweisung einer Revision mangels Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen VII ZR 3/18

DRsp Nr. 2019/4152

Kapitalflussrechnung als erweiternder Bestandteil des Jahresabschlusses; Zurückweisung einer Revision mangels Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 2017 wird durch einstimmigen Beschluss auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).

Normenkette:

HGB § 264 Abs. 1 S. 2; HGB § 317; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1;

Gründe

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss vom 21. November 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 21. November 2018 (vgl. Rn. 19 ff.) ausgeführt, dass eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Vertrags oder eine Prospekthaftung im engeren Sinn nicht deswegen in Betracht kommt, weil der Beklagte auch mit der Prüfung der Kapitalflussrechnungen beauftragt war.