BFH - Beschluss vom 23.05.2006
X B 18/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 6 Abs. 6 S. 1 ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 214/02

Kapitalgesellschaft - Entnahme von Geschäftsanteilen

BFH, Beschluss vom 23.05.2006 - Aktenzeichen X B 18/06

DRsp Nr. 2006/19336

Kapitalgesellschaft - Entnahme von Geschäftsanteilen

1. Die Grundsätze des sog. Tauschgutachtens des BFH befassen sich mit der Frage, ob im Falle der Übertragung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Wege des Tauschs gegen die Übertragung von Anteilen an einer anderen Kapitalgesellschaft ein entgeltliches Geschäft vorliegt. Es betrifft daher den Fall, dass die im Betriebsvermögen gehaltenen Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen anderen Rechtsträger im Wege des Tauschs übergehen.2. Das Tauschgutachten befasst sich nicht mit der Frage, ob eine zur Aufdeckung der stillen Reserven führende Entnahme gegeben ist, wenn im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübergabe zum Betriebsvermögen gehörende Geschäftsanteile zum Teil zurückbehalten oder an einen Dritten übertragen werden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 6 Abs. 6 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.