Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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