BFH - Beschluss vom 09.08.2002
III B 34/02
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 1 2 3 ; GmbHG §§ 5 14 ; InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 1, 2 ;

Kapitalistische Betriebsaufspaltung, personelle Verflechtung; Divergenz

BFH, Beschluss vom 09.08.2002 - Aktenzeichen III B 34/02

DRsp Nr. 2002/15840

Kapitalistische Betriebsaufspaltung, personelle Verflechtung; Divergenz

1. Die für die kapitalistische Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist nach ständiger BFH-Rspr. nur gegeben, wenn die Besitzgesellschaft entweder selbst oder wenigstens mittelbar zu mehr als 50 v. H. an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist. Dass an beiden KapG dieselben Gesellschafter beteiligt sind, reicht nicht aus.2. Eine Beteiligung vermitteln lediglich gesellschaftsrechtliche Anteile an der GmbH, nicht hingegen sonstige Maßnahmen, wie eine Darlehensgewährung, selbst wenn diese kapitalersetzender Natur ist.3. Auch für das Zulagenrecht kann mangels rechtlicher Beherrschung unter besonderen Umständen im Einzelfall ausnahmsweise auch eine faktische Beherrschung für die Annahme einer personellen Verflechtung genügen.4. Zu den Anforderungen an die Rüge der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 1 2 3 ; GmbHG §§ 5 14 ; InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).