FG Münster - Urteil vom 20.02.2019
7 K 1632/17 F
Normen:
AO § 157 Abs. 2; AO § 179 Abs. 1; EStG § 15a Abs. 4;
Fundstellen:
DStZ 2020, 223

Kapitalkontenentwicklung als ein eigenständig anfechtbarer Verwaltungsakt i.R.d. gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Münster, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 7 K 1632/17 F

DRsp Nr. 2020/3586

Kapitalkontenentwicklung als ein eigenständig anfechtbarer Verwaltungsakt i.R.d. gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 2; AO § 179 Abs. 1; EStG § 15a Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dargestellte Kapitalkontenentwicklung einen eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt.

Der Kläger war bis 2012 Kommanditist der Q. GmbH & Co. KG.

Für das Streitjahr 2009 erließ der Beklagte am 30.11.2011 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid, mit dem er dem Kläger einen Verlustanteil in Höhe von 3.749,17 € zurechnete und einen verrechenbaren Verlust im Sinne von § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum 31.12.2009 in Höhe von 26.411,12 € feststellte. Diese Werte entsprechen der von der Gesellschaft eingereichten Erklärung. Im Bescheid ist folgende Entwicklung des Kapitalkontos des Klägers im Sinne des § 15a EStG aufgeführt:

Gesamthands- bilanz Ergänzungs-bilanz Gesamt-kapital
Kapital 1.1.2009 -27.183,10 € 16.314,00 € -10.869,10 €
Entnahmen -1.555,13 €
Zugang ErgBil 1.555,13 €
Verlust -142,17 € -3.607,00 €
nabz BA -12,10 €
Kapital 31.12.2009