BFH - Urteil vom 13.07.2004
VIII R 61/03
Normen:
AO § 180 Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, 3 § 10 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 184
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5670/01

Kapitallebensversicherung: teilweise steuerschädliche Verwendung - keine Aufteilung der Zinsen

BFH, Urteil vom 13.07.2004 - Aktenzeichen VIII R 61/03

DRsp Nr. 2004/16963

Kapitallebensversicherung: teilweise steuerschädliche Verwendung - keine Aufteilung der Zinsen

1. Wird ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung insgesamt steuerpflichtig.2. Ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen dient dann nicht mehr i. S. von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG "unmittelbar" der Finanzierung der Herstellungskosten eines Wohnhauses, wenn die Darlehensgelder nach ihrem Eingang auf einem gesonderten (Bau-)Konto anschließend auf einem Unterkonto zur Erzielung von Zinserträgen zur Festgeldanlage verwendet werden.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, 3 § 10 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete im Jahr 1994 ein Doppelhaus, dessen eine Hälfte er selbst nutzte und dessen andere Hälfte er vermietete. Zur Finanzierung des Bauvorhabens schloss er im April 1994 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 208 000 DM. Zur Sicherung und Tilgung dieses Darlehens trat er seine Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag in Höhe von 186 680 DM an die Darlehensgeberin ab.