I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete im Jahr 1994 ein Doppelhaus, dessen eine Hälfte er selbst nutzte und dessen andere Hälfte er vermietete. Zur Finanzierung des Bauvorhabens schloss er im April 1994 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 208 000 DM. Zur Sicherung und Tilgung dieses Darlehens trat er seine Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag in Höhe von 186 680 DM an die Darlehensgeberin ab.
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