FG Düsseldorf - Urteil vom 16.06.2003
7 K 5670/01 F
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1149
EFG 2003, 1308

Kapitallebensversicherung; Zinsen; Sicherung; Tilgung; Baudarlehen; Zinseinkünfte; Baukonto; Unmittelbare Verwendung; Steuerschädlichkeit - Steuerschädliche Verwendung von Darlehensbeträgen im Zusammenhang mit Kapitallebensversicherungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2003 - Aktenzeichen 7 K 5670/01 F

DRsp Nr. 2003/10330

Kapitallebensversicherung; Zinsen; Sicherung; Tilgung; Baudarlehen; Zinseinkünfte; Baukonto; Unmittelbare Verwendung; Steuerschädlichkeit - Steuerschädliche Verwendung von Darlehensbeträgen im Zusammenhang mit Kapitallebensversicherungen

Die Zinserträge aus einer zur Sicherung und Tilgung eines Baudarlehens eingesetzten Kapitallebensversicherung sind auch dann steuerfrei, wenn ein Teil der ausgezahlten Darlehensmittel erst mit zweimonatiger Verzögerung zur Begleichung der Herstellungskosten verwendet wird und zwischenzeitlich als verzinsliche Festgeldanlage auf einem Unterkonto platziert wird (gegen Tz. 53 des BMF-Schreibens vom 15.06.2000, BStBl I 2000, 1118, 1124).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung.