BFH - Urteil vom 14.06.2006
II R 12/05
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2126
DStRE 2006, 1414
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1192/04

Kapitalnutzungsmöglichkeit als sonstige Leistung

BFH, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen II R 12/05

DRsp Nr. 2006/24481

Kapitalnutzungsmöglichkeit als sonstige Leistung

1. Eine als sonstige Leistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) zu qualifizierende Gewährung eines geldwerten Vorteils liegt vor, wenn sich der Grundstückskäufer zu einer Vorleistung des Kaufpreises verpflichtet.2. Verzichtet der Grundstückskäufer auf das Recht, den Kaufpreis erst im Zuge der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung erbringen zu müssen, in dem er sich einer Vorleistungspflicht unterwirft, erbringt er eine sonstige Leistung. Der geldwerte Vorteil besteht in der vorzeitigen Kapitalnutzungsmöglichkeit.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. Dezember 1996 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von X ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 650 000 DM. In derselben Urkunde schloss die Klägerin mit der X-GmbH, deren Geschäftsführer X war, einen Bauerrichtungsvertrag über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf diesem Grundstück zu einem Preis von 1 740 000 DM zuzüglich des Entgelts für später vereinbarte Sonderwünsche in Höhe von 45 080 DM.