I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. Dezember 1996 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von X ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 650 000 DM. In derselben Urkunde schloss die Klägerin mit der X-GmbH, deren Geschäftsführer X war, einen Bauerrichtungsvertrag über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf diesem Grundstück zu einem Preis von 1 740 000 DM zuzüglich des Entgelts für später vereinbarte Sonderwünsche in Höhe von 45 080 DM.
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